19. Januar 2021

Stichtag ist der 31. Januar 2021. Dann läuft die Übergangsfrist für die Registrierung älterer PV-Anlagen in das zentrale Marktstammdatenregister ab. Diese Registrierungspflicht betrifft alle Anlagen – auch wenn sie bereits in Betrieb sind. Daher müssen auch stromerzeugende Anlagen registriert werden, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Februar 2019 erfolgte. Für Neuanlagen besteht diese Registrierungspflicht bereits seit Februar 2019. Diese müssen einen Monat nach ihrer Inbetriebnahme in dem Register MAStR eingetragen werden. Dies betrifft nicht nur Photovoltaik-Anlagen, sondern auch Blockheizkraftwerke, Windenergieanlagen und Solarstromspeicher.

Nur mit Nachregistrierung erhält man weiterhin Einspeisevergütungen

Kein Geld ohne Registrierung: Privat erzeugter Strom mit Einspeisung ins öffentliche Netz rentiert sich, da die Anlagenbetreiber von Einspeisevergütungen profitieren. Jedoch ist dafür die Registrierung im zentralen Marktstammdatenregister verpflichtend notwendig. Dies gilt sowohl für Neu-Anlagen als auch für Alt-Anlagen. Auch wenn Sie Ihre Anlage bereits seit Jahren in Betrieb haben, muss eine erneute Registrierung bis 31. Januar 2021 im zentralen Marktstammdatenregister durchgeführt werden. Falls gegen diese Registrierungspflicht verstoßen wird, riskieren PV-Anlagenbesitzer ein Bußgeld oder den Verlust der Einspeisevergütung. Auch bei versäumter Frist bleibt die Pflicht zur Registrierung bestehen. 

Wie läuft die Registrierung ab?

Die Registrierung auf der Internetseite des MAStR* (LINK) ist einfach und dauert nur ca. 20 Minuten. Dabei muss sich zum einen der Anlagenbetreiber registrieren und im nächsten Schritt muss jede Anlage registriert werden. Nachdem Sie sich in dem Register ein Benutzerkonto angelegt haben, können sie direkt loslegen. Die nötigen Angaben zu der Anlage finden Sie normalerweise in dem Kaufvertrag sowie den Anmeldepapieren der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber. Die Registrierung erfolgt in drei Schritten:

  1. Registrierung des Benutzers
  2. Registrierung des Anlagenbetreibers
  3. Registrierung der Anlagen

Was ist das Marktstammdatenregister (MAStR)?

Alle stromerzeugenden Anlagen müssen seit 2019 in das zentrale Marktstammdatenegister eingetragen werden. Das MAStR ist ein amtliches Register für den Strom- und Gasmarkt. Damit löst dieses Online-Portal die Meldewege ab, die zuvor mit dem EEG-Gesetz (Erneuerbare-Energie-Gesetz) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz geregelt waren. Diese Anlagen müssen verpflichtend im MAStR registriert werden:

  • Photovoltaikanlagen
  • Blockheizkraftwerke (BHKW)
  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen
  • Windenergieanlagen
  • Batteriespeicher
  • Notstromaggregate.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website des Registers MAStR.

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